Veranstaltungsmeldung
Durchführung einer Veranstaltung in der Gemeinde St. Peter ob Judenburg!
Der Menüpunkt Veranstaltungsmeldung bietet umfassende Information betreffend die Vorgehensweise bei der Durchführung einer öffentlichen Veranstaltung.
Öffentliche Veranstaltung sind nach dem Steiermärkischen Veranstaltungsgesetz 2012 entweder melde-, anzeige oder bewilligungspflichtig. Diese werden wie folgt eingeteilt:
Meldepflichtige Veranstaltungen | Anzeigepflichtige Veranstaltungen | Bewilligungspflichtige Veranstaltungen |
Veranstaltungen in Gastgewerbebetrieben, die von einer gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung umfasst sind und nicht durch die Betriebsinhaberin/den Betriebsinhaber durchgeführt werden; | Anzeigepflichtig sind alle Veranstaltungen, die nicht melde- oder bewilligungspflichtig sind. | Großveranstaltungen ( Veranstaltungen, zu denen während der Veranstaltungsdauer mehr als 20.000 Personen erwartet werden oder Veranstaltungen, die an einem Veranstaltungstag gleichzeitig von mehr als 20.000 Personen besucht werden können. ) |
Mobile Veranstaltungen und mobile Veranstaltungsbetriebe, die von einer Bewilligung nach § 10 umfasst sind; | ||
Veranstaltungen, die von einer Veranstaltungsstättenbewilligung umfasst sind; | ||
Kleinveranstaltungen ( nicht mehr als 300 anwesende Personen, die Veranstaltungszeit zwischen 8 und 23 Uhr oder in Gastgewerbebetrieben innerhalb der gewerberechtlich zulässigen Betriebszeiten liegt und die Veranstaltungsdauer nicht mehr als drei Veranstaltungstage beträgt. ) |
Zuständig ist die Gemeinde:
- für die Bewilligung von Veranstaltungsstätten mit einem Gesamtfassungsvermögen von bis zu 1.000 Personen, nicht jedoch für
- Veranstaltungsstätten, die sich über zwei oder mehrere Gemeindegebiete erstrecken oder
- Veranstaltungsstätten für ortsfeste Veranstaltungsbetriebe;
- für Veranstaltungen in von der Gemeinde bewilligten Veranstaltungsstätten, die von einer solchen Veranstaltungsstättenbewilligung umfasst sind;
- für sonstige Veranstaltungen, bei denen gleichzeitig bis zu 1.000 Personen erwartet werden, nicht jedoch für
- Veranstaltungen, deren Veranstaltungsstätte sich über zwei oder mehrere Gemeindegebiete erstreckt oder
- Veranstaltungen in Gastgewerbebetrieben, die von einer gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung umfasst sind;
- für mobile Veranstaltungen und mobile Veranstaltungsbetriebe, wenn sie eigenständig oder im Zusammenhang mit einer oben genannten Veranstaltung im Zusammenhang stehen.
Zuständig ist die Bezirksverwaltungsbehörde:
- für alle Veranstaltungsstätten, Veranstaltungen und Veranstaltungsbetriebe, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinde fallen;
Zuständig ist die Landesregierung:
- für die Bewilligung von mobilen Veranstaltungen und mobilen Veranstaltungsbetrieben, die nicht in die oben genannten Zuständigkeitsbereiche fallen.
Steiermärkische Veranstaltungsgesetz 2012
Dieses Landesgesetz gilt für die Durchführung öffentlicher Veranstaltungen in der Steiermark.
Steiermärkische Veranstaltungssicherheitsverordnung 2014
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten sowohl für die Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen als auch für die Bewilligung von Veranstaltungsstätten.
Leitfaden für Vereine
Hier finden Sie Informationen für Vereine und Veranstalter, die die Durchführung einer Veranstaltung erleichtern sollen:
- Gesetzliche Grundlagen
- Checklisten
- Allgemeine Informationen
Formulare:
Meldung Kleinveranstaltung
Eine Veranstaltung gilt als „Kleinveranstaltung“ wenn
- nicht mehr als 300 Personen gleichzeitig anwesend sind
- keine Gefährdung der anwesenden Personen zu befürchten ist
- die Veranstaltung nicht länger als 3 Tage dauert
- die Veranstaltungszeit zwischen 08:00 und 23:00 Uhr liegt