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Bauverfahren

Die Arten der Bauverfahren lassen sich anhand des Steiermärkischen Baugesetzes in baubewilligungspflichtige Vorhaben nach § 19, baubewilligungspflichtige Vorhaben im vereinfachten Verfahren nach § 20 und meldepflichtige Vorhaben nach § 21 einteilen:

Baubewilligung nach § 19 Steiermärkisches Baugesetz:

  • Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen sowie größere Renovierungen;
  • Nutzungsänderungen, die auf die Festigkeit, den Brandschutz, die Hygiene, die Sicherheit von baulichen Anlagen oder deren Teilen von Einfluss sein können;
  • die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Abstellflächen für Kraftfahrzeuge oder Krafträder, Garagen und der dazu erforderlichen Zu- und Abfahrten;
  • Feuerungsanlagen für feste oder flüssige Brennstoffe von mehr als 400 kW Nennwärmeleistung einschließlich von damit allenfalls verbundenen baulichen Änderungen oder Nutzungsänderungen sowie deren Brennstofflagerungen;
  • Solar- und Photovoltaikanlagen mit einer Brutto-Fläche von insgesamt mehr als 400 m²;
  • Lagerung von Treib- und Kraftstoffen sowie sonstigen brennbaren Flüssigkeiten mit einer Lagermenge über 60 l sowie die Lagerung von Heizöl mit einer Lagermenge über 300 l;
  • die ortsfeste Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten oder Ähnlichem, wenn hierdurch die Festigkeit oder der Brandschutz von Bauten beeinflusst oder eine Gefährdung herbeigeführt werden könnte ;
  • Gesamtbauvorhaben, das aus baubewilligungspflichtigen Vorhaben gemäß § 19 und baubewilligungspflichtigen Vorhaben im vereinfachten Verfahren gemäß § 20 besteht.

Weiterführende Informationen:

Erforderliche Unterlagen:

Um die Erteilung der Baubewilligung ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen anzuschließen:

  • der Nachweis des Eigentums oder des Baurechtes an dem für die Bebauung vorgesehenen Grundstück in Form einer amtlichen Grundbuchabschrift oder in anderer rechtlich gesicherter Form, jeweils nicht älter als sechs Wochen;
  • die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder des Bauberechtigten, wenn der Bauwerber nicht selbst Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist;
  • gegebenenfalls erforderliche Zustimmung bzw. Bewilligung der Straßenverwaltung nach den landes-straßenverwaltungsrechtlichen Bestimmungen;
  • Nachweis, dass der Bauplatz – sofern dieser nicht in zwei Katastralgemeinden liegt – aus einem Grundstück im Sinn des Vermessungsgesetzes besteht.
  • der urkundliche Nachweis hinsichtlich der Übereinstimmung der in den Projektunterlagen dargestellten Grenzen mit den zivilrechtlich anerkannten Grenzen bei Neu- und Zubauten, sofern der Bauplatz nicht im Grenzkataster eingetragen ist;
  • ein Verzeichnis der Grundstücke, die bis zu 30,0 m von den Bauplatzgrenzen entfernt liegen, jeweils mit Namen und Anschriften der Eigentümer dieser Grundstücke;
  • Angaben über die Bauplatzeignung;
  • das Projekt in zweifacher Ausfertigung.

Erforderliche Unterlagen:

Um die Erteilung der Baubewilligung ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen anzuschließen:

  • die Zustimmung der an den Bauplatz angrenzenden Grundstückseigentümer sowie jener Grundeigentümer durch Unterfertigung der Baupläne;
  • der Nachweis des Eigentums oder des Baurechtes an dem für die Bebauung vorgesehenen Grundstück in Form einer amtlichen Grundbuchabschrift oder in anderer rechtlich gesicherter Form, jeweils nicht älter als sechs Wochen;
  • die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder des Bauberechtigten, wenn der Bauwerber nicht selbst Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist;
  • gegebenenfalls erforderliche Zustimmung bzw. Bewilligung der Straßenverwaltung nach den landes-straßenverwaltungsrechtlichen Bestimmungen;
  • Nachweis, dass der Bauplatz – sofern dieser nicht in zwei Katastralgemeinden liegt – aus einem Grundstück im Sinn des Vermessungsgesetzes besteht.
  • der urkundliche Nachweis hinsichtlich der Übereinstimmung der in den Projektunterlagen dargestellten Grenzen mit den zivilrechtlich anerkannten Grenzen bei Neu- und Zubauten, sofern der Bauplatz nicht im Grenzkataster eingetragen ist;
  • ein Verzeichnis der Grundstücke, die bis zu 30,0 m von den Bauplatzgrenzen entfernt liegen, jeweils mit Namen und Anschriften der Eigentümer dieser Grundstücke;
  • Angaben über die Bauplatzeignung;
  • das Projekt in zweifacher Ausfertigung.

Baubewilligung im vereinfachten Verfahren nach § 20 Steiermärkisches Baugesetz:

  • Neu-, Zu- oder Umbauten von Kleinhäusern;
  • die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von
    • Abstellflächen oder
    • Garagen, auch wenn sie als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden für Krafträder oder Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3 500 kg und bis zu einer Gesamtfläche von 250 m² und der dazu erforderlichen Zu- und Abfahrten;
    • Schutzdächern (Flugdächern) mit einer überdeckten Fläche von mehr als 40 m², auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden;
    • Nebengebäuden;
    • Werbe- und Ankündigungseinrichtungen
    • Umspann- und Kabelstationen
    • Einfriedungen mit einer Höhe von mehr als 1,5 m oder Stützmauern mit einer Ansichtshöhe von mehr als 0,5 m, jeweils über dem angrenzenden natürlichen Gelände;
    • Feuerungsanlagen für feste oder flüssige Brennstoffe von über 8 kW bis 400 kW Nennwärmeleistung einschließlich von damit allenfalls verbundenen baulichen Änderungen oder Nutzungsänderungen sowie deren Brennstofflagerungen;
    • sichtbaren Antennen- und Funkanlagentragmasten;
    • baulichen Anlagen für Reitparcours oder Hundeabrichteplätze;
    • Solar- und Photovoltaikanlagen bis zu einer Brutto-Fläche von insgesamt nicht mehr als 400 m² und einer Höhe von über 3,50 m;
  • Veränderungen des natürlichen Geländes von nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundflächen sowie von im Freiland gelegenen Grundflächen, die an das Bauland angrenzen;
  • die ortsfeste Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten oder Ähnlichem, wenn hierdurch die Festigkeit oder der Brandschutz von Bauten beeinflusst oder eine Gefährdung herbeigeführt werden könnte;
  • die Durchführung von größeren Renovierungenbei bestehenden Kleinhäusern;
  • der Abbruch von Gebäuden, ausgenommen Nebengebäude;
  • die länger als drei Tage dauernde Aufstellung von Fahrzeugen und anderen transportablen Einrichtungen, die zum Aufenthalt oder Nächtigen von Personen geeignet sind.

Weiterführende Informationen:

Mitteilungspflicht nach § 21 Steiermärkisches Baugesetz:

  • Zu den meldepflichtigen Vorhaben gehört die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von:
    • Nebengebäuden (mit Ausnahme von Garagen), Fütterungseinrichtungen bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m², landesüblichen Zäunen, Folientunnel, Hagelnetzanlagen, Flachsilos, Beregnungsanlagen u. dgl., jeweils nur im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, sofern keine Nachbarrechte im Sinn des § 26 Abs. 1 Z 1 und 2 berührt werden;
    • kleineren baulichen Anlagen, wie insbesondere für die Verwertung (Kompostierung) von biogenem Abfall;
    • Abstellflächen für Krafträder oder Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3 500 kg bis zu einer Gesamtfläche von 40 m², sowie Schutzdächer (Flugdächer) mit einer überdeckten Fläche von insgesamt höchstens 40 m²;
    • Skulpturen und Zierbrunnenanlagen bis zu einer Höhe von 3,0 m;
    • Wasserbecken bis zu insgesamt 100 m³ Rauminhalt;
    • luftgetragenen Überdachungen bis zu insgesamt 100 m² Grundfläche;
    • Pergolen bis zu einer bebauten Fläche von 40 m²,
    • Nebengebäude im Bauland bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m²;
    • Gewächshäusern bis zu 3,0 m Firsthöhe und bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m2;
    • Parabolanlagen sowie Hausantennenempfangsanlagen im Privatbereich;
    • Telefonzellen und Wartehäuschen für öffentliche Verkehrsmittel;
    • Stützmauern mit einer Ansichtshöhe von nicht mehr als 0,5 m über dem angrenzenden natürlichen Gelände;
    • Loggiaverglasungen;
    • Garten- und Gerätehütten;
    • Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1,5 m jeweils über dem angrenzenden natürlichen Gelände;
    • Solar- und Photovoltaikanlagen bis zu einer Brutto-Fläche von nicht mehr als 400 m²und einer Höhe von max. 3,50 m;
    • Umspann- und Kabelstationen, soweit es sich um Gebäude mit einer bebauten Fläche von nicht mehr als 40 m² handelt;
    • kleineren baulichen Anlagen und kleineren Zubauten, jeweils im Bauland;
    • Baustelleneinrichtungen;
    • die Verwendung von Gerüsten und Netzen zu Werbezwecken;
    • Feuerungsanlagen für feste und flüssige Brennstoffe bis zu einer Nennwärmeleistung von 8,0 kW;
    • Gasanlagen, die keiner Bewilligungspflicht nach dem Steiermärkischen Gasgesetz unterliegen;
    • Werbe- und Ankündigungseinrichtungen von Wählergruppen;
    • Werbe- und Ankündigungseinrichtungen, die an bestehenden baulichen Anlagen angebracht werden;
    • bauliche Anlagen für Paketservicesysteme mit Rauminhalten über 1,0 m³.
  • die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Garagen für Krafträder oder Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3 500 kg bis zu einer bebauten Fläche von insgesamt 40 m²;
  • die ortsfeste Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten oder Ähnlichem im Inneren eines geschlossenen Gebäudes;
  • die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Hauskanalanlagen und Sammelgruben;
  • der Einbau von Treppenliften;
  • der Umbau einer baulichen Anlage oder Wohnung, der keine Änderung der äußeren Gestaltung bewirkt, sowie Änderungen der räumlichen Nutzungsaufteilung einer bestehenden Wohnung;
  • 6.die Lagerung von Treibstoffen bis 500 l;
  • die Lagerung von Heizöl bis 300 l;
  • der Abbruch aller nicht unter § 20 fallenden baulichen Anlagen;
  • die wärmetechnischen Optimierungen der Gebäudehülle bei bestehenden Gebäuden, sofern es sich nicht um größere Renovierungen handelt, sowie die geringfügigen Änderungen in Größe, Form und Situierung beim Austausch von Fenstern oder die Fassadenfärbelungen;
  • der Austausch einer bestehenden Feuerungsanlage mit einer Nennheizleistung von nicht mehr als 400 kW, wenn damit keine
  • Umbauten sowie Änderungen des Verwendungszweckes bei landwirtschaftlichen Tierhaltungsbetrieben.

Erforderliche Unterlagen:

Meldepflichtige Vorhaben sind vor ihrer Ausführung der Gemeinde schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat zu enthalten:

  • die Grundstücknummer,
  • die Lage am Grundstück,
  • eine kurze Beschreibung des Vorhabens;

Bei meldepflichtigen Vorhaben gemäß Abs. 2 Z 1 und 3 zusätzlich

  • eine planliche Darstellung (Lageplan im Maßstab 1:1 000),
  • erforderliche Grundrisse und Schnitte im Maßstab 1:100,
  • eine Bestätigung eines befugten Planverfassers über die Einhaltung der bautechnischen Anforderungen;

Bei meldepflichtigen Vorhaben gemäß Abs. 2 Z 2 zusätzlich zu Z 1 den Nachweis über die Einhaltung des Schalleistungspegels.

Nach Fertigstellung des Vorhabens nach Abs. 2 Z 3 ist der Gemeinde eine Dichtheitsbescheinigung eines Sachverständigen oder befugten Unternehmers vorzulegen.

Durch meldepflichtige Vorhaben dürfen Bau- und Raumordnungsvorschriften, wie insbesondere festgelegte Bauflucht-, Baugrenz- und Straßenfluchtlinien, sowie die Vorschriften über Abstände nicht verletzt werden.

Weiterführende Informationen:

Hier finden Sie alle Formulare und Ansuchen für Ihr Bauvorhaben:

Weitere Informationen erhalten Sie im Bauamt der Gemeinde St. Peter ob Judenburg:

St. Peter ob Judenburg
+43 3579 2287
gde@st-peter-judenburg.gv.at

Öffnungszeiten
Montag: 08.00 - 12.00 Uhr
Dienstag: 08.00 - 12.00 Uhr
Mittwoch: 08.00 - 12.00 Uhr
Donnerstag: 14.00 - 18.00 Uhr
Freitag: 08.00 - 12.00 Uhr