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Lärmschutz

V e r o r d n u n g vom 01. Juli 1996

Nahestehend finden Sie Informationen über die Lärmschutz- und Luftreinhalteverordnung (über lärm- und staubbelästigende sowie gesundheitsgefährdende Haus- und Gartenarbeiten und über Inbetriebnahme von Kraftfahrzeugen und Motorfahrrädern) der Gemeinde St. Peter ob Judenburg:

Lärm- und staubbelästigende Hausarbeiten:
Lärm- und staubbelästigende Hausarbeiten sind alle im Hauswesen anfallenden, mit unzumutbarer Geräusch- oder Staubentwicklung verbundenen Arbeiten, insbesondere das Ausklopfen von Teppichen, Hämmern, Sägen, Schleifen, Bohren und Stemmen, Zerkleinern von Brennmaterialien, sowie das Laufenlassen von Motoren jeder Art, gleichgültig, ob diese Arbeiten bzw. Bedienung der Geräte von Hausbewohnern oder Hausfremden ausgeführt wird.

Lärmbelästigende Gartenarbeiten
Lärmbelästigende Gartenarbeiten sind alle im Garten anfallenden, mit größerer Geräuschentwicklung verbundenen Arbeiten, insbesondere die Inbetriebnahme von Rasenmähern, Hecken- scheren und sonstigen Geräten mit Verbrennungsmotoren.

Lärmbelästigende Garten- oder Hausarbeiten
Lärmbelästigende Garten- oder Hausarbeiten gemäß §§ 1 und 2 dürfen nur von Montag bis Freitag in der Zeit von 7.30 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 20.00 Uhr, an Samstagen von 7.30 bis 14.00 Uhr ausgeführt werden. Die Vornahme solcher Arbeiten an Sonn- und Feiertagen ist verboten.
Ausgenommen sind unerlässliche Reparaturarbeiten zur unverzüglichen Behebung nicht vorgesehener Gebrechen an Versorgungseinrichtungen zur Abwehr von Gefahren oder Schäden größeren Ausmaßes, sowie Tätigkeiten, die im üblichen Rahmen der Land- und Forstwirtschaft für solche Betriebe verrichtet werden.

Halten lärmbelästigender Tiere
Tierhalter haben dafür zu sorgen, daß die Nachbarschaft nicht durch häufige Lautäußerungen ihrer Tiere belästigt und insbesondere während der Zeit von 22.00 bis 7.30 Uhr nicht in ihrer Nachtruhe gestört wird.
Tierhalter ist, wer die Sorge für Tiere durch Gewährung von Obdach und Unterhalt im eigenen oder fremden Interesse übernommen hat.

Benützung von Musikinstrumenten, Tonübertragungs- und Tonwiedergabegeräten
Bei der Benützung von Musikinstrumenten, Tonübertragungs- und Tonwiedergabegeräten in Gebäuden und im Freien ist die Lautstärke stets so zu wählen, daß andere Personen, insbesondere in der Zeit von 12.00 bis 13.00 Uhr und von 22.00 bis 7.30 Uhr durch Lärm nicht ungebührlich belästigt werden.
Diese Bestimmung gilt nicht für Musikdarbietungen sowie für die Benützung von Tonübertragungs- und Tonwiedergabegeräten im Rahmen von Veranstaltungen nach dem Steiermärkischen Veranstaltungsgesetz.

Inbetriebnahme von Kraftfahrzeugen und Motorfahrrädern
Die Inbetriebnahme von Kraftfahrzeugen und Motorfahrrädern außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen (außer zum sofortigen Wegfahren) sowie das Laufenlassen der Motoren solcher Fahrzeuge am Stand außerhalb behördlich bewilligter Betriebsanlagen, die der Reparatur derartiger Fahr- zeuge dienen, ist verboten.

St. Peter ob Judenburg
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gde@st-peter-judenburg.gv.at

Öffnungszeiten
Montag: 08.00 - 12.00 Uhr
Dienstag: 08.00 - 12.00 Uhr
Mittwoch: 08.00 - 12.00 Uhr
Donnerstag: 14.00 - 18.00 Uhr
Freitag: 08.00 - 12.00 Uhr