phone+43 3579 2287
emailgde@st-peter-judenburg.gv.at

Lärmschutz

Lärmschutz- und Luftreinhalteverordnung

des Gemeinderates der Gemeinde St. Peter ob Judenburg vom 26.03.2026, mit der eine Lärmschutz- und Luftreinhalteverordnung (über lärm- und staubbelästigende sowie gesundheitsgefährdende Haus- und Gartenarbeiten und über Inbetriebnahme von Kraftfahrzeugen und Motorfahrrädern) neu erlassen wird.

Auf Grund der Bestimmungen des § 41 und § 92 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 i.d.g.F. wird zur Abwehr bzw. zur Beseitigung von Missständen, die das örtliche Gemeinschaftsleben stören, unbeschadet bestehender Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes, folgendes verordnet:

§ 1
Lärm- und staubbelästigende Haus- und Gartenarbeiten

(1) Lärm- und staubbelästigende Hausarbeiten sind alle im Hauswesen anfallenden, mit unzumutbarer Geräusch- oder Staubentwicklung verbundenen Arbeiten, insbesondere, Hämmern, Sägen, Schleifen, Bohren und Stemmen, Zerkleinern von Brennmaterialien, sowie das Laufenlassen von Motoren jeder Art, gleichgültig, ob diese Arbeiten bzw. Bedienung der Geräte von Hausbewohnern oder Hausfremden ausgeführt wird.

(2) Lärm- und staubbelästigende Gartenarbeiten sind alle im Garten anfallenden, mit größerer Geräuschentwicklung verbundenen Arbeiten, insbesondere die Inbetriebnahme von Rasenmähern (ausgenommen akkubetriebene Mähroboter), Heckenscheren und sonstigen Geräten mit Verbrennungsmotoren.

(3) Arbeiten gemäß § 1 Abs. (1) und Abs. (2) sind ausschließlich zu folgenden Zeiten gestattet:

Montag bis Freitag 07:00 bis 12:00 Uhr 13:00 bis 20:00 Uhr
Samstag 07:00 bis 12:00 Uhr 13:00 bis 18:00 Uhr

(4) Die Vornahme solcher Arbeiten an Sonn- und Feiertagen ist verboten.

(5) Ausgenommen sind unerlässliche Reparaturarbeiten zur unverzüglichen Behebung nicht vorgesehener Gebrechen an Versorgungseinrichtungen zur Abwehr von Gefahren oder Schäden größeren Ausmaßes, sowie Tätigkeiten, die im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft für solche Betriebe verrichtet werden.

§ 2
Benützung von Musikinstrumenten, Tonübertragungs- und Tonwiedergabegeräten

Bei der Benützung von Musikinstrumenten, Tonübertragungs- und Tonwiedergabegeräten in Gebäuden und im Freien ist die Lautstärke stets so zu wählen, dass andere Personen, insbesondere in der Zeit von 12:00 bis 13:00 Uhr und von 22:00 bis 07:00 Uhr durch Lärm nicht ungebührlich belästigt werden.
Diese Bestimmung gilt nicht für Musikdarbietungen sowie für die Benützung von Tonübertragungs- und Tonwiedergabegeräten im Rahmen von Veranstaltungen nach dem Steiermärkischen Veranstaltungsgesetz.

§ 3
Inbetriebnahme von Kraftfahrzeugen und Motorfahrrädern

Die Inbetriebnahme von Kraftfahrzeugen und Motorfahrrädern außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen (außer zum sofortigen Wegfahren) sowie das Laufenlassen der Motoren solcher Fahrzeuge am Stand außerhalb behördlich bewilligter Betriebsanlagen, die der Reparatur derartiger Fahrzeuge dienen, ist verboten.

§ 4
Hygienebestimmungen

(1) Handlungen und Unterlassungen, die geeignet sind, durch Geruchsentwicklung oder Verunreinigungen das örtliche Gemeinschaftsleben oder die Umwelt unverhältnismäßig beeinträchtigen, insbesondere eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch hygienische Missstände herbeiführen, sind verboten.

(2) Handlungen und Unterlassungen nach § 1 Abs. (1) sind insbesondere
a) die mangelnde Reinhaltung von Grundstücken und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten, von Schmutz, Unrat und Ungeziefer,
b) das Ablagern von Müll, der dem Auftreten von Schmutz und Ungeziefer Vorschub leistet, außerhalb von Müllablagerungsplätzen.

§ 5
Strafbestimmungen

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretung erklärt und sind gemäß § 101c Abs. (1) Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 i.d.g.F. mit einer Geldstrafe von € 1.500 von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen.

§ 6
Schlussbestimmungen

Die Verordnung tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft.

Die Lärmschutz- und Luftreinhalteverordnung, beschlossen vom Gemeinderat der Gemeinde St. Peter ob Judenburg in seiner Sitzung am 30.05.1996, tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

St. Peter ob Judenburg
+43 3579 2287
gde@st-peter-judenburg.gv.at

Öffnungszeiten
Montag: 08.00 - 12.00 Uhr
Dienstag: 08.00 - 12.00 Uhr
Mittwoch: 08.00 - 12.00 Uhr
Donnerstag: 14.00 - 18.00 Uhr
Freitag: 08.00 - 12.00 Uhr