Kundmachung Aufsichtsjägerprüfungen 2026
Veröffentlicht:
10.02.2026
Abteilung:
Kundmachungen weiterer Behörden
Das Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 10, hat mit Erlass vom 29.01.2026, GZ.: ABT10-10821/2026-22, bekannt gegeben:
Gemäß 1 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Durchführung der Prüfung für den Jagdschutzdienst haben sich die Prüfungswerberinnen und -werber schriftlich um die Zulassung der Prüfung zu bewerben.
Gemäß § 34 Abs. 8 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986 idgF werden zur Prüfung nur Personen zugelassen, die die Pächterfähigkeit (Jagdkartenbesitz durch 5 abgelaufene Jagdjahre) besitzen.
Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen anzuschließen:
a) Geburts(Tauf)schein
b) ein Nachweis, dass keiner der im § 41 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986 idgF genannten Ausschließungsgründe vorliegt (Leumundszeugnis bzw. Strafregisterauszug)
c) ein allgemeinmedizinisches Gutachten über die geistige und körperliche Eignung (nicht älter als 3 Monate)
Einzubringen bis spätestens 12. April 2026
Cookie Einstellungen