Kundmachung zur Festlegung eines HPAI-Risikogebietes
Veröffentlicht:
25.11.2025
Abteilung:
Kundmachungen weiterer Behörden
Aufgrund von § 2 Abs. 1 Z 6 der Vogelgesundheitsverordnung, BGBl. II Nr. 303/2024, wird kundgemacht:
§ 1. Folgende Gebiete werden zum HPAI-Risikogebiet erklärt:
A. Gebiete mit erhöhtem Risiko: Das gesamte Bundesgebiet mit Ausnahme der in der Anlage genannten Gebiete.
B. Gebiete mit stark erhöhtem Risiko:
Die in der Anlage genannten Gebiete. Link
2. Diese Kundmachung tritt mit 20. November 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kundmachung zur Festlegung eines HPAI-Risikogebietes, veröffentlicht in den AVN Nr. 2025/33 außer Kraft. Wien, am 19. November 2025
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